Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt. Wurde einem Schwerbehinderten mit dieser Zustimmung gekündigt, kann er gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Darüber hinaus kann er auch Widerspruch gegen die Zustimmungserklärung einlegen und Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen.
Bei diesem zweigleisigen Rechtsschutz ist jedoch darauf zu achten, dass die Anfechtungsklage dann mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig wird, wenn der Schwerbehinderte in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren – wie hier auf Anraten des Gerichts – seine Kündigungsschutzklage mangels Erfolgsaussichten zurückgenommen hat.
Urteil des VG Düsseldorf vom 20.11.2014
Aktenzeichen: 13 K 546/14
jurisPR-ArbR 9/2015 Anm. 6