Will ein Krankenhauspatient neben dem Klinikbetreiber auch den behandelnden Arzt wegen einer angeblichen Falschbehandlung verklagen, hat er keinen Anspruch auf Auskunft bezüglich der Privatadresse des angestellten Arztes. Der Klinikbetreiber muss lediglich den Namen des Arztes bekannt geben. Die Kenntnis der Privatadresse ist für eine Klageerhebung in einem derartigen Fall nicht erforderlich, da dem Arzt die Klage auch über die Anschrift seines Arbeitgebers zugestellt werden kann. Der Klinikbetreiber darf sich daher auf datenschutzrechtliche Vorschriften berufen, die eine Weitergabe persönlicher Mitarbeiterdaten an Dritte verbieten.
Urteil des BGH vom 20.01.2015
Aktenzeichen: VI ZR 137/14
K&R 2015, 251