Nimmt ein Mitglied des Betriebsausschusses außerhalb seiner Arbeitszeit an dessen Sitzungen teil und muss der Betroffene den Betrieb ausschließlich deswegen aufsuchen, muss ihm der Arbeitgeber die notwendigen Reisekosten für die Fahrten von seiner Wohnung zum Betrieb erstatten.
Urteil des BAG vom 16.01.2008
Aktenzeichen: 7 ABR 71/06
Der Betrieb 2008, 938