Wer einen fristwahrenden Schriftsatz am Tag des Fristablaufs per Telefax an ein auswärtiges Gericht übermitteln will, kann sich nicht darauf berufen, dass der Telefaxanschluss tagsüber „ständig besetzt“ war. In diesem Fall ist der Absender gehalten, seine Bemühungen zur Telefaxübermittlung in den Abendstunden ab 20 Uhr fortzusetzen. Unterlässt er dies, besteht kein Anspruch auf sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Möglichkeit den Schriftsatz noch später fristwahrend bei Gericht einzureichen.
Beschluss des BGH vom 04.11.2014
Aktenzeichen: II ZB 25/13
NJW 2015, 1027