Die Frage der Zulässigkeit hinsichtlich Vertrieb gebrauchter Software wird von den Gerichten nicht einheitlich beantwortet. Geht man von dem im Urheberrecht geltenden Erschöpfungsgrundsatz aus, wonach sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers an Vervielfältigungsstücken eines Computerprogramms erschöpft, wenn es mit seiner Zustimmung im Gebiet der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden ist, ist der Weiterverkauf von „gebrauchter“ Software rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Landgericht Hamburg hat in diesem Zusammenhang einen weiteren markenrechtlichen Aspekt aufgezeigt. Der Softwarehersteller kann sich zumindest dann nicht auf sein Markenrecht an der weiterverkauften Software berufen, wenn der Verkäufer nach Entfernung der Originalverpackung, der Installationsanweisung sowie der Programmhilfen und Werbeunterlagen lediglich die Programm-CD zusammen mit dem Zugangscode weiterverkauft hat. Auch bewirkt die bloße Entfernung der Verpackung als solche keine nach § 24 Abs. 2 MarkenG unerlaubte Trennung des vom Softwarehersteller zusammengestellten Marken-Software-Produktpakets in isolierte Einzelbestandteile.
Urteil des LG Hamburg vom 21.01.2015
Aktenzeichen: 408 HKO 41/14
jurisPR-ITR 7/2015 Anm. 7