Eine Betriebsvereinbarung (BV), die eine Regelung zur Gutschrift von Arbeitszeit auf dem Gleitzeitkonto bei Arbeitsausfall wegen Naturkatastrophen enthält, begründet einen Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift auch für Arbeitnehmer, die wegen eines Unwetters mit orkanartigen Böen, welches im Stadtgebiet dazu führte, dass zahlreiche Bäume auf die Straßen stürzten, zu spät zur Arbeit gekommen sind. Für das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ist der verwandte Begriff des Arbeitsausfalls weit auszulegen und umfasst auch das Wegerisiko im Falle eines lokalen Unwetters.
Urteil des LAG Düsseldorf vom 23.03.2015
Aktenzeichen: 9 TaBV 86/14
BB 2015, 885