Auch wenn ein Selbstständiger (hier eine Journalistin) überwiegend von zu Hause aus arbeitet, handelt es sich bei einem Sturz auf der Treppe im selbst bewohnten Einfamilienhaus auf dem Weg vom Arbeitszimmer zur Haustür zur Entgegennahme der Post nicht um einen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Arbeitsunfall.
Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 09.02.2015
Aktenzeichen: L 1 U 1882/14
NZA 2015, 344