Das Elterngeld bemisst sich nach dem im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum festgestellten zu versteuernden Einkommen. Dies kann bei selbstständig tätigen Frauen dazu führen, dass sie trotz erheblicher Einkünfte nur Anspruch auf den Sockelbetrag von 300 Euro haben.
Der vom Hessischen Landessozialgericht entschiedene Fall betraf eine Zahnärztin, deren Steuerbescheid einen Verlust aufwies, der allein auf die erheblichen Abschreibungen für die Anschaffung der Zahnarztpraxis zurückzuführen war. Das Gericht hielt sich gleichwohl an den eindeutigen Gesetzeswortlaut, wonach bei dem maßgeblichen Steuerbescheid auch die Abschreibungen zu berücksichtigen sind. Im Ergebnis wurde die Klage der an sich gut verdienenden Zahnärztin auf höheres Elterngeld abgewiesen.
Urteil des Hessischen LSG vom 17.10.2014
Aktenzeichen: L 5 EG 13/11
Wirtschaftswoche Heft 11/2015, Seite 82