Hat der Vermieter gegen den Mieter einen vollstreckbaren Räumungstitel erwirkt, muss er nicht zwingend abwarten, bis der Mieter die Wohnung vollständig geräumt hat. Nach dem sogenannten Berliner Modell besteht auch die schnellere Möglichkeit, den Mieter durch den Gerichtsvollzieher „vor die Tür setzen“ zu lassen und an dem zurückgelassenen Hausrat das Vermieterpfandrecht geltend zu machen. Der Vermieter kann das Mobiliar dann entweder einlagern oder zwangsversteigern lassen. Die hierfür anfallenden Kosten kann er seit der Mietrechtsreform zum 1. Mai 2013 als Kosten der Zwangsvollstreckung mit geltend machen. Vorher musste er die entstandenen Kosten in einem neuen Zivilverfahren gegen den früheren Mieter gesondert einklagen.
Urteil des BGH vom 23.10.2014
Aktenzeichen: I ZB 82/13
WuM 2015, 249