Die unterbliebene Belehrung des Betroffenen über die Freiwilligkeit einer Atemalkoholmessung führt nicht zur Unverwertbarkeit der Messung, da eine entsprechende Belehrungspflicht nicht besteht. Eine Unverwertbarkeit der Messung kommt laut Kammergericht Berlin allenfalls bei konkreten Anhaltspunkten über ein Vorspiegeln der Mitwirkungspflicht oder das bewusste Ausnutzen eines Irrtums des Betroffenen über eine solche Pflicht seitens der Polizeibeamten in Betracht.
Urteil des KG Berlin vom 30.07.2014
Aktenzeichen: 3 Ws (B) 356/14
NStZ 2015, 42
NZV 2015, 204