Auch wenn der Vermieter die Haltung eines Hundes in der Mietwohnung gestattet hat, stellt dies keinen Freibrief für den Mieter dar, mit der Folge, dass sämtliche Schäden, die das Haustier in der Wohnung verursacht, vom sogenannten vertragsgemäßen Gebrauch abgedeckt sind. Vielmehr ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung möglichst schonend zu behandeln und alles zu unterlassen, was Schäden verursachen könnte.
Demzufolge muss der Mieter den Schaden ersetzen, den sein Hund, ein Labrador, dadurch verursacht hat, dass er mit seinen Krallen den Parkettboden in der ganzen Wohnung verkratzt hat. Die Richter am Landgericht Koblenz zählten gleich eine Reihe von Maßnahmen auf, die der Mieter zur Vermeidung des Schadens hätte ergreifen können: beschränkter Aufenthalt des Hundes in einzelnen Räumen, Auslegen von Teppichen und das Anlegen von „Hundesocken“. Die Kosten für das notwendig gewordene Abschleifen und Ausbessern des Parketts beliefen sich auf circa 4.000 Euro, die nun der Mieter zu tragen hat.
Urteil des LG Koblenz vom 06.05.2014
Aktenzeichen: 6 S 45/14
NJW-Spezial 2014, 450
RdW 2015, 159