Ein Mann erbrachte erhebliche Arbeits- und Materialleistungen in einer von ihm und seiner mit ihm nicht verheirateten Partnerin und dem gemeinsamen Kind bewohnten, im Eigentum der Eltern der Frau stehenden Immobilie, um sich und seiner Familie dort langfristig das Wohnen zu sichern. Als die Beziehung scheiterte und der Mann auszog, verlangte er von den Eltern seiner ehemaligen Lebensgefährtin einen finanziellen Ausgleich von 25.000 Euro für die von ihm erbrachten Leistungen.
Auf die Frage, ob der geforderte Betrag angemessen war, kam es letztlich nicht an. Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hatten, der eine Ausgleichsforderung hätte begründen können. Grundsätzlich können Arbeitsleistungen zwar laut BGH-Rechtsprechung nach dem Scheitern einer (nicht ehelichen) Lebensgemeinschaft zu Ausgleichsansprüchen führen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Arbeitsleistungen erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben. Das traf hier jedoch nicht zu, da von einer etwaigen Wertsteigerung nicht die Lebensgefährtin, sondern deren Eltern als Hauseigentümer profitierten. Ein Ausgleichsanspruch hätte daher einer (zumindest stillschweigenden) vertraglichen Regelung bedurft.
Urteil des BGH vom 04.03.2015
Aktenzeichen: XII ZR 46/13
MDR 2015, 468