Ein Schenker kann eine Zuwendung zurückfordern, wenn sich der Beschenkte gegenüber dem Schenker groben Undanks schuldig gemacht hat (§ 530 BGB). Wie ein vom Landgericht Coburg entschiedener Fall zeigt, sind die Anforderungen an das Vorliegen eines groben Undanks und an die Nachweispflichten ganz erheblich.
Der Schenker muss die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf einer Schenkung vollständig beweisen. Beweisschwierigkeiten beispielsweise wegen langer Zeit zurückliegender Vorgänge gehen dabei allein zu seinen Lasten. So reichten für das Gericht jahrelange Streitigkeiten zwischen Kindern und ihrem Vater, dem Schenker, über die Nutzungsrechte an von ihm an die Kinder übertragenen Grundstücken ebenso wenig aus, wie (angebliche) Beleidigungen, die von eher harmloser Art und im Streit gefallen waren. Die angeblichen Handgreiflichkeiten mit einem der Beschenkten konnte der Vater nicht nachweisen. Ein von ihm deswegen eingeleitetes Ermittlungsverfahren war eingestellt worden. Das unstreitig vorliegende Zerwürfnis erfüllte nach Auffassung des Gerichts die hohen Anforderungen an die Annahme groben Undanks nicht. Da der Schenker gravierendere Verstöße nicht nachweisen konnte, scheiterte er mit dem Widerruf der Schenkung.
Urteil des LG Coburg vom 30.09.2014
Aktenzeichen: 11 O 204/14
Justiz Bayern online