Die Unterhaltsreform zum 1. Januar 2008 stellt die Eigenverantwortung des geschiedenen Ehepartners verstärkt in den Vordergrund. Dies kann zu einer Herabsetzung oder Befristung der vor der Gesetzesreform titulierten Ansprüche auf Geschiedenenunterhalt führen. In einer früheren Grundsatzentscheidung bejahte der Bundesgerichtshof die Anpassung an die neue Gesetzeslage auch für Unterhaltsregelungen in Eheverträgen, die vor der Gesetzesänderung abgeschlossen wurden (Urteil des BGH vom 25.01.2012, XII ZR 139/09).
In einem weiteren Urteil haben die Karlsruher Richter nun entschieden, dass auch in dem Fall, in dem die Eheleute in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart haben, und sich die Rechtslage durch die Gesetzesänderung, insbesondere durch die Möglichkeit der Befristung, danach geändert hat, der unterhaltspflichtige Ehemann die Abänderung der Unterhaltspflicht beantragen kann. Diese ist dann nach der neuen Gesetzeslage zu beurteilen. Allerdings ist bei der Anpassung ehevertraglicher Regelungen die Grundlage der Vereinbarung möglichst beizubehalten. Haben die Beteiligten ursprünglich abweichend von der gesetzlichen Regel bestimmt, dass ein (etwaiges) Erwerbseinkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau nicht berücksichtigt werden soll, so muss sich der unterhaltspflichtige Ehemann auch bei der Abänderung hieran festhalten lassen.
Urteil des BGH vom 18.02.2015
Aktenzeichen: XII ZR 80/13
jurisPR-FamR 9/2015 Anm. 4
NJW 2015, 1380