Allein die Registrierung einer Domain stellt als solches noch keine Benutzung einer Marke eines anderen dar.
Für die Begründetheit eines Domain-Verzichtsanspruchs muss bereits die Registrierung der Domain im Hinblick auf die Klagemarke rechtswidrig sein. Dies verneinte das Oberlandesgericht Hamburg hinsichtlich der Reservierung der Domain „www.original-nordmann.eu“ durch einen Forstbetrieb. Das Gericht sah keine Verwechslungsgefahr mit der Marke „Original Nordmann“, die das klagende Bekleidungsunternehmen für sich in Anspruch nimmt.
Urteil des OLG Hamburg vom 12.04.2007
Aktenzeichen: 3 U 212/06
JurPC Web-Dok. 82/2008