Krankheitskosten, die ein Steuerpflichtiger zur Erlangung einer Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen selbst getragen hat, können nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster weder als Sonderausgaben noch in der Regel als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden.
Eine außergewöhnliche Belastung kann nur bei Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle anerkannt werden. Bei jährlichen Einkünften von circa 200.000 Euro setzte das Gericht die zumutbare Eigenbelastung auf circa 8.000 Euro fest.
Urteil des FG Münster vom 17.11.2014
Aktenzeichen: 5 K 149/14
SuP 2015, 196