Der Inhaber eines Kirmesbetriebs haftet einem Passanten auf Schadensersatz, wenn dieser über eine oberirdisch auf dem Gehsteig verlegte und unzureichend abgesicherte Versorgungsleitung gestolpert ist und sich dabei erhebliche Verletzungen zugezogen hat.
Auf Laufwegen, die von Besuchern überquert werden, muss einem Stolper- und Sturzrisiko mit einer sorgfältigen Verlegung bzw. Abdeckung der Leitungen entgegengewirkt werden, weil der Kirmesbereich mit seinen wechselnden Attraktionen erfahrungsgemäß die Aufmerksamkeit der Besucher auf sich zieht und sie vom Bodenbereich ablenkt. Die Verletzte musste sich hier allerdings ein hälftiges Mitverschulden entgegenhalten lassen, weil die Kabel bereits seit einigen Tagen vor ihrem Grundstück gelegen hatten und ihr der unzureichende Verlegungszustand wegen der bereits mehrmaligen Überquerung der Gefahrenstelle hätte bekannt sein müssen.
Urteil des OLG Hamm vom 24.03.2015
Aktenzeichen: 9 U 114/14
MDR 2015, 588