Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Bibliotheken berechtigt sind, Bücher ihres Bibliotheksbestandes zu digitalisieren, wenn dies erforderlich ist, um die Werke an elektronischen Leseplätzen ihrer Bibliothek zugänglich zu machen. In diesen Fällen ist die unmittelbar für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken in Unterricht und Forschung geltende Regelung des § 52a Abs. 3 UrhG entsprechend anwendbar, welche die für die Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen erlaubt. Die Karlsruher Richter hielten eine entsprechende Anwendung dieser Regelung für geboten, weil das Recht zur Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen einen großen Teil seines sachlichen Gehalts und sogar seiner praktischen Wirksamkeit verlieren würde, wenn die Bibliotheken kein zusätzliches Recht zur Digitalisierung der betroffenen Werke besäßen.
Das Recht, Bücher an elektronischen Leseplätzen zugänglich zu machen, war auch nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Werke von Nutzern dort nur gelesen und nicht auch ausgedruckt oder abgespeichert werden können. Die beklagte Bibliothek verletzte das Urheberrecht des klagenden Verlags auch nicht dadurch, dass sie es Bibliotheksnutzern ermöglichte, das an elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachte Werk auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern.
Urteil des BGH vom 16.04.2015
Aktenzeichen: I ZR 69/11
Pressemitteilung des BGH