Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 WahlO (Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz) ist die Ausschreibung zur Betriebsratswahl vom Tag des Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einem oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu halten.
Dem ist laut Arbeitsgericht Essen mit einem Aushang der Wahlausschreibung am Schwarzen Brett des Betriebsrats in dem täglich für fast 12 Stunden geöffneten Speisesaal des Betriebs Genüge getan. Darüber hinaus besteht keine Verpflichtung des Wahlvorstandes, zusätzlich zum Aushang über das im Betrieb gebräuchliche Network-Mail-System (NMS) die Beschäftigten vorab darauf hinzuweisen, dass und wo der Aushang des Wahlausschreibens erfolgt.
Urteil des ArbG Essen vom 04.11.2014
Aktenzeichen: 2 BV 42/14
EzA-SD 2015, Nr. 6, 13-14