Eine Bankkundin verfügte neben sonstigem Vermögen über einen ganz erheblichen Immobilienbestand, der ihr von ihrer Mutter übertragen wurde, die das Vermögen der Tochter noch mehrere Jahre verwaltete. Als diese Unregelmäßigkeiten vermutete, kam es zum Bruch. Seitdem prozessierten Mutter und Tochter über die Ordnungsmäßigkeit der Vermögensverwaltung. Die junge Frau verklagte schließlich auch die Bank, über welche die Vermögensverwaltung all die Jahre gelaufen war. Sie begehrte von dem Geldinstitut umfassende Auskunft über die zwischen ihm und der Mutter bestehende Geschäftsverbindung, insbesondere darüber, welche Depots, Darlehens- und/oder Wertpapierkonten, Giro- und sonstige Konten bei der Bank bestehen oder bestanden haben und welche Salden sie aufweisen und die Herausgabe sämtlicher Unterlagen. Die Auskunftsklage hatte nur teilweise Erfolg.
Im Einzelnen kam das Oberlandesgericht Celle zu folgendem Ergebnis: Die Erfüllung der „primären“ Auskunfts- und Benachrichtigungspflichten über den Verlauf der Geschäftsbeziehung (Kontostände u.Ä.) schließt einen weitergehenden Anspruch des Bankkunden auf zusätzliche Auskunft über einzelne ggf. auch schon bekannt gemachte Umstände nicht aus. Dieser Anspruch umfasst aber nicht die vollständige Rekonstruktion einer eine Vielzahl von Konten und sonstige Bankdienstleistungen unfassenden Geschäftsbeziehung. Es ist dem Geldinstitut auch gegen Vergütung nicht zumutbar, nachträglich sämtliche Transaktionen und andere die Vertragsbeziehung begleitende Umstände nachzuvollziehen.
Urteil des OLG Celle vom 04.06.2008
Aktenzeichen: 3 U 265/07
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