Eine Betriebsratswahl kann dann angefochten werden, wenn gegen – eine oder mehrere – wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Unerheblich ist dabei, ob der Verstoß schuldhaft oder gutgläubig erfolgt ist.
Nach § 4 Abs. 3 WahlO ist die nachträgliche Berücksichtigung eines wahlberechtigten Arbeitnehmers in der Wählerliste, der versehentlich nicht in diese aufgenommen war, nur bis spätestens dem der Wahl vorausgehenden Tag möglich. Die Korrektur der Wählerliste erst am Wahltag stellt somit einen Verfahrensfehler dar, der zur Wahlanfechtung berechtigt, soweit sich dieser auf das Wahlergebnis ausgewirkt hat.
Beschluss des LAG München vom 10.03.2015
Aktenzeichen: 6 TaBV 64/14
jurisPR-ArbR 22/2015 Anm. 6