Die fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde nebst Kontaktdaten in der Anbieterkennzeichnung (Impressum) eines gewerblichen oder freiberuflichen Internetanbieters ist wettbewerbswidrig. Dabei handelt es sich auch nicht lediglich um einen bloßen Bagatellverstoß.
Wurde ein Gewerbetreibender (hier ein Immobilienmakler) wegen der fehlenden Angabe der Aufsichtsbehörde entsprechend auf Unterlassung und im Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verurteilt, stellt es keinen Verstoß gegen die auferlegte Verpflichtung dar, wenn die sodann angegebene Aufsichtsbehörde wegen eines Wohnsitzwechsels des Verpflichteten örtlich nicht mehr zuständig ist und das Impressum nicht berichtigt wird. Dies begründet das Landgericht Leipzig damit, dass es im Kerngehalt des Urteils um die gänzlich fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde geht. Der Wechsel der Zuständigkeit stellt demgegenüber einen ganz anderen Unwertgehalt dar. Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – die Zuständigkeitsregelung recht unübersichtlich ist. Im Übrigen kann ein Verbraucher, der die nunmehr nicht mehr zuständige Aufsichtsbehörde kontaktiert, ohne Schwierigkeiten die jetzt zuständige Stelle in Erfahrung bringen. Im Ergebnis musste der Immobilienmakler das Ordnungsgeld nicht bezahlen.
Beschluss des LG Leipzig vom 25.03.2015
Aktenzeichen: 05 O 848/13
JurPC Web-Dok. 82/2015