Lassen die Parteien eines Grundstückskaufvertrags aus steuerlichen Gründen einen bewusst unrichtigen (hier zu hohen) Kaufpreis beurkunden, so ist der beurkundete Vertrag als bloßes Scheingeschäft gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig. Aus ihm können später keine Ansprüche hergeleitet werden. In derartigen Fällen gilt der Grundsatz „Das Gewollte wurde nicht beurkundet und das Beurkundete wurde nicht gewollt“.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.10.2014
Aktenzeichen: I-9 U 8/14
jurisPR-PrivBauR 6/2015 Anm. 5