Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken trägt bei einem Bauvertrag das Diebstahlsrisiko auch dann der Unternehmer, wenn der Besteller (Bauherr) die tatsächliche Sachherrschaft über das Gewerk (hier Ausbauhaus) innehat. Der Bauherr kann daher nicht haftbar gemacht werden, wenn in einem verschlossenen Haus eingelagerte Baumaterialien des Bauhandwerkers gestohlen werden.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 03.12.2014
Aktenzeichen: 1 U 49/14
jurisPR-PrivBauR 6/2015 Anm. 4