Der Gebäudeversicherer, der für die Kosten der Schadensbeseitigung nach einem Brand aufgekommen ist, kann keinen Rückgriff gegen die Arbeitnehmerin eines in dem Gebäude ansässigen gewerblichen Mieters nehmen, auch wenn diese den Brand in der Teeküche außerhalb der Arbeitszeit durch einen nicht abgeschalteten Herd fahrlässig verursacht hat.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wies die entsprechende Zahlungsklage des Gebäudeversicherers mit der Begründung zurück, dass die Arbeitnehmerin, der bei der Verursachung des Brandes keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten war, mit in den zwischen Versicherer und Gebäudeeigentümer schlüssig (konkludent) vereinbarten Regressverzicht einbezogen ist.
Urteil des OLG Schleswig vom 19.03.2015
Aktenzeichen: 16 U 58/14
JURIS online