Nach § 554 Abs. 1 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis ohne eine Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Tage erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der zwei Monatsmieten erreicht.
Kündigt der Vermieter nach Erfüllung dieser Voraussetzungen das Mietverhältnis fristlos, bleibt die Kündigung auch dann wirksam, wenn der Mieter die ausstehende Miete am Tag der Kündigung überwiesen hat, die Zahlung jedoch erst am darauffolgenden Tag beim Vermieter eingegangen ist. Die Kündigungsvoraussetzungen müssen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung vorliegen. Für die Rechtzeitigkeit der Leistung kommt es bei einer Banküberweisung alleine auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs auf dem Konto des Empfängers an.
Urteil des LG Freiburg (Breisgau) vom 28.04.2015
Aktenzeichen: 9 S 109/14
MietRB 2015, 165