Wurde die Haftung des Bürgen im Rahmen einer Gewährleistungsbürgschaft von einer vorbehaltlosen Abnahme des Werks abhängig gemacht, kann der Bürge auch dann noch in Anspruch genommen werden, wenn der Auftraggeber (Bauherr) zunächst Vorbehalte wegen Werkmängeln geäußert, diese später jedoch wieder fallen gelassen hat. Ansonsten wäre eine solche Bürgschaft gerade in der Baubranche, in der es in den seltensten Fällen zu einer vorbehaltlosen Abnahme kommt, weitestgehend wertlos. Eine Bindung des Bauherrn an frühere Vorbehalte ist daher nicht sachgerecht.
Beschluss des OLG München vom 23.10.2007
Aktenzeichen: 23 U 3005/07
NJW-Spezial 2008, 109