In einem Scheidungsverfahren müssen dem Antragsgegner unter anderem die Scheidungsklage, die Ladung zum Verhandlungstermin und das Urteil zugestellt werden. Ist der Aufenthalt des Antragsgegners unbekannt, so kann der Zugang der Schriftstücke auch durch eine öffentliche Zustellung (§ 203 ZPO – Zivilprozessordnung) vorgenommen werden. Dies geschieht in der Regel durch öffentlichen Aushang an der Gerichtstafel des zuständigen Gerichts.
Lehnt das Familiengericht die öffentliche Zustellung eines Scheidungsantrags ab, steht dem Antragsteller das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Zivilprozessordnung) zu, die binnen zwei Wochen einzulegen ist. Hierüber muss in der Ablehnungsentscheidung ordnungsgemäß belehrt werden.
Beschluss des BGH vom 25.02.2015
Aktenzeichen: XII ZB 242/14
NJW 2015, 1308
FamRZ 2015, 743