Großeltern, die ihre Enkelkinder vollzeitig betreuen, können nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) gegenüber dem Träger der Jugendhilfe auch dann einen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege von Enkelkindern haben, wenn sie das Jugendamt nicht ernsthaft vor die Alternative stellen, für ihre Entlohnung zu sorgen oder auf ihre Betreuungsdienste zu verzichten. Soweit in der früheren Rechtsprechung die Notwendigkeit der Hilfe zur Erziehung von dieser Anforderung abhängig gemacht worden ist, hält das Bundesverwaltungsgericht wegen diverser zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen daran nicht mehr fest.
Urteil des BVerwG vom 09.12.2014
Aktenzeichen: 5 C 32/13
FamRZ 2015, 659