Wird ein Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers aus- oder fortgebildet, so behält sich das Unternehmen in der Regel arbeitsvertraglich vor, die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn der Arbeitnehmer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aus dem Betrieb ausscheidet und er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten hat. Voraussetzung für eine wirksame Rückzahlungsklausel ist allerdings, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnt die Anwendbarkeit dieser Grundsätze auf ein Mitglied der freiwilligen Feuerwehr ab, das auf deren Kosten den Lkw-Führerschein gemacht und sich bei vorzeitiger Beendigung der 10-jährigen Zugehörigkeit zur teilweisen Rückzahlung der Fahrschulkosten verpflichtet hatte. Ein Rückgriff auf die ehrenamtlichen Feuerwehrleute ist nach Auffassung der Richter nicht erlaubt. Dies wurde damit begründet, dass die Gemeinde dafür Sorge tragen muss, dass die notwendigen Fahrerlaubnisse in der Feuerwehr in ausreichender Zahl vorhanden sind, und – wenn erforderlich – auch die Fahrschulkosten übernehmen muss.
Urteil des BayVGH vom 24.04.2015
Aktenzeichen: 4 BV 13.2391
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