Nur solche Spenden können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden, die der Steuerpflichtige freiwillig und unentgeltlich im Sinne von fremdnützig geleistet hat. Eine Spende muss ohne die Erwartung eines besonderen eigenen Vorteils gegeben werden; die Spendenmotivation und die Förderung des Gemeinwohls müssen im Vordergrund stehen.
Steht die Zuwendung unmittelbar und ursächlich in der Weise mit einem Grundstücksgeschäft zusammen, dass der Erwerber eines von mehreren Interessenten begehrten Baugrundstücks zeitnah zum Verkauf eine Spende an eine vom Verkäufer benannte gemeinnützige Organisation gemacht hat, geht der Bundesfinanzhof von einer „eigennützigen“ Spende aus. Da im entschiedenen Fall selbst der Käufer einen „gewissen Zusammenhang“ zwischen der Zuwendung und dem Grundstücksverkauf eingeräumt hatte, wurde ihm die steuerliche Anerkennung der Spende versagt.
Urteil des BFH vom 09.12.2014
Aktenzeichen: X R 4/11
BFH/NV 2015, 853