Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Anordnung ist jedoch nur dann als verhältnismäßig anzusehen, wenn es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht handelt. Dies ist laut Verwaltungsgericht Sigmaringen dann der Fall, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit nach dem neuen Punktesystem mit einem Punkt geahndet werden kann.
Beschluss des VG Sigmaringen vom 16.06.2015
Aktenzeichen: 5 K 1730/15
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