Ein zwischen Privatpersonen durch Vermittlung eines Gebrauchtwagenhändlers zustande gekommener Kaufvertrag über einen gebrauchten Mercedes enthielt einen formularmäßigen Gewährleistungsausschluss, wonach das Fahrzeug „(…) gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung im Hinblick auf sichtbare und unsichtbare Mängel, insbesondere bezüglich des Kilometerstandes, früherer Unfälle und etwa auftretender Schäden infolge früherer Unfälle (…)“ veräußert wird. Auf der Rückseite des Kaufvertragsformulars war unter der Überschrift „Gewährleistung“ zusätzlich bestimmt: „Das Fahrzeug ist verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind, soweit das gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen, und zwar sowohl wegen erkennbarer als auch wegen verborgener Mängel (…).“
Als der Käufer nach kurzer Zeit einen Motordefekt feststellte und die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangte, berief sich der Verkäufer auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Der Bundesgerichtshof erklärte – wie bereits in früheren Entscheidungen – die umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Verkäufers im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufvertrags auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners für unwirksam. Der Verkäufer konnte sich daher nicht auf den vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen. Im Ergebnis konnte der Käufer den Wagen daher wegen des Mangels zurückgeben und den Kaufpreis unter Anrechnung der Nutzungsvorteile für die gefahrenen Kilometer zurückverlangen.
Urteil des BGH vom 04.02.2015
Aktenzeichen: VIII ZR 26/14
MDR 2015, 389