Beleidigungen von Mietern gegenüber dem Vermieter oder Mitmietern können den Ausspruch einer Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. Wie nachstehende, in letzter Zeit veröffentlichte Urteile zeigen, stellt jedoch nicht jeder verbale Ausrutscher einen wichtigen Grund für eine Kündigung dar:
Auf der Facebookseite eines Vermieters, auf der dessen Mieter Bewertungen abgeben können, beschrieb ein Mieter, nachdem mehreren Beschwerden von Mietern wegen Lärmbelästigungen aus der Gartenanlage nicht Folge geleistet wurde, die Gesprächspartnerin aufseiten des Vermieters als „talentfreie Abrissbirne“ und den für die Wohnanlage zuständigen Objektbetreuer als „faul“. Das Amtsgericht Charlottenburg berücksichtigte bei der Beurteilung der daraufhin ausgesprochenen Kündigung, dass den Äußerungen Beschwerden mehrerer Mieter wegen der Lärmbelästigungen vorausgegangen waren. Da der Vermieter hierauf untätig blieb, musste er sich die drastischen Bemerkungen gefallen lassen (Urteil des AG Charlottenburg vom 30.01.2015, 216 C 461/14, Grundeigentum 2015, 389).
Nicht für hinnehmbar hielt hingegen das Amtsgericht München die Äußerung einer 70-jährigen Mieterin wegen angeblicher Überhitzung der Wohnung, mit der sie den Vermieter bei einer Auseinandersetzung der „brutalen Sterbehilfe“ bezichtigte und dessen Verhalten mit der „Judenverfolgung“ verglich (Urteil des AG München vom 14.11.2014, 452 C 16687/14, Justiz Bayern online).
Auch ein Mieter, der den im selben Haus wohnenden Vermieter mit den Worten „Sie promovierter Arsch“ betitelte, ging für das Amtsgericht München zu weit. Der Vermieter musste die Beleidigung nicht hinnehmen; seine fristlose Kündigung hatte rechtlichen Bestand (Urteil des AG München vom 28.11.2014, 474 C 18543/14, WuM 2015, 355).