Den Halter eines Kraftfahrzeugs kann unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr auch dann eine Mithaftung an einem Unfall treffen, wenn ihm selbst kein Verschulden vorzuwerfen ist. Die Ersatzpflicht ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Unfall auch für einen sogenannten Idealfahrer unabwendbar war.
Öffnet der Fahrer eines am rechten Fahrbahnrand geparkten Pkws unachtsam die linke Autotür in den Verkehrsraum des fließenden Verkehrs hinein, begründet das ein erhebliches Verschulden, hinter dem die Betriebsgefahr des beim Vorbeifahren gegen die geöffnete Fahrertür stoßenden Fahrzeugs regelmäßig zurücktritt. Dies gilt zumindest, wenn der Vorbeifahrende die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten hat. Für das Landgericht Stuttgart änderte an der Entscheidung auch nichts, dass der parkende Pkw mit einem beim Türöffnen aufleuchtenden Kontrolllicht ausgerüstet war. Für einen Autofahrer im fließenden Verkehr besteht in der Regel kein Anlass, einen größeren Abstand als 0,5 Meter zu parkenden Fahrzeugen einzuhalten oder besonders langsam zu fahren.
Urteil des LG Stuttgart vom 22.04.2015
Aktenzeichen: 13 S 172/14
jurisPR-VerkR 12/2015 Anm. 2
ZAP EN-Nr. 502/2015