Wer aus Gefälligkeit mehrere Hunde gleichzeitig ausführt („Rudelführen“), hat sämtliche Tiere (hier drei große Hunde) so zu beaufsichtigen, dass sie fremde Menschen nicht gefährden. Verletzt der Hundeführer diese Verkehrssicherungspflicht, weil einer der Hunde an einer fremden Person hochspringt und sie verletzt, haftet er auf Schadensersatz. Dem steht nicht entgegen, dass der Hund vorschriftsmäßig angeleint war, wenn er nicht so geführt wurde, dass er nicht von sich aus einen Passanten anspringen und verletzen konnte. Eine solche „Rudelführung“ ist zwar nicht verboten, steigert aber insbesondere bei großen Hunden das Gefährdungspotenzial für Dritte und kann deswegen die an den Hundeführer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen erhöhen. Er haftet der verletzten Person dann für den entstandenen Schaden.
Urteil des OLG Hamm vom 03.02.2015
Aktenzeichen: 9 U 91/14
MDR 2015, 511