Einem Franchisenehmer steht nach Beendigung des Franchisevertrags kein Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsanspruchs durch den Franchisegeber zu. Der Bundesgerichtshof lehnte insoweit einen Ausgleichsanspruch analog der für Handelsvertreter geltenden Anspruchsnorm des § 89b HGB ab. Eine derartige Analogie schied im vorliegenden Fall des Betreibers zweier Backshops einer Franchisekette insbesondere deshalb aus, weil ein Ausgleichsanspruch die Übertragung eines konkret und individuell identifizierbaren Kundenstamms erfordert. Dieser Kundenstamm muss für den Franchisegeber sofort nutzbar sein. Ein anonymer Kundenstamm aus Massengeschäften mit überwiegend sogenannter Laufkundschaft (bloß faktische Kontinuität des Kundenstamms) reicht hierfür nicht aus.
Urteil des BGH vom 05.02.2015
Aktenzeichen: VII ZR 109/13
WM 2015, 535
BB 2015, 587