Die Wiedergabe von Hintergrundmusik in einer Zahnarztpraxis stellt laut Bundesgerichtshof keine vergütungspflichtige, öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar. Damit schließt sich der Bundesgerichtshof der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs an, für den eine öffentliche Wiedergabe voraussetzt, dass diese gegenüber einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten und einer größeren Anzahl von Personen erfolgt. Das ist im Allgemeinen nicht erfüllt, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik wiedergibt. Die GEMA, die eine gesonderte Gebühr erheben wollte, ging in diesem Fall leer aus.
Urteil des BGH vom 18.06.2015
Aktenzeichen: I ZR 14/14
Pressemitteilung des BGH