Wer als Hostess im Auftrag einer bekannten Promotion-Agentur auf einer Casting-Veranstaltung tätig wird, erklärt damit stillschweigend (konkludent) seine Einwilligung, dass seine Fotos (hier bei der Bedienung eines Prominenten) auf der Internetseite der Agentur veröffentlicht werden. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zeigte das von der Mitarbeiterin beanstandete Bild diese weder in einer peinlichen noch unangenehmen Situation, sondern in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Sie musste – so die Urteilsbegründung – aufgrund des Charakters der Veranstaltung und des prominenten Gastgebers und der anwesenden Gäste damit rechnen, dass auf der Veranstaltung Foto- und Filmaufnahmen gemacht werden. Sie konnte daher weder eine Entschädigung noch die Erstattung ihrer Rechtsanwaltsgebühren für ihre Unterlassungsaufforderung verlangen.
Urteil des BGH vom 11.11.2014
Aktenzeichen: VI ZR 9/14
JurPC Web-Dok. 105/2015