Der Betreiber eines Mikrobloggingdienstes, in dem Nutzer anonym Kommentare und Bewertungen abgeben können, wurde von einem Onlineunternehmen, das zahlreiche Portale u.a. in der Vermittlungsbranche betreibt, auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil der Hostprovider trotz entsprechender Hinweise nicht gegen die Veröffentlichung von mehreren Blogs eines anonymen Nutzers vorging, der die Geschäftspraktiken des Portalebetreibers in teilweise scharfer und polemischer Form kritisiert hatte (u.a. „Mindestens vier Millionen Steuerhinterziehung“, „Bei X herrscht Stasi 2.0 – alle werden überwacht!“). Der Blogbetreiber wurde antragsgemäß verurteilt. Dies begründete das Oberlandesgericht Dresden wie folgt:
„Der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde Blogs ins Internet stellt, ist zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Das würde den Betrieb des dem Informationsinteresse der Mediennutzer dienenden, auf schnelle und aktuelle Information ausgerichteten Informationsportals unzuträglich hemmen. Den Betreiber eines Informationsportals trifft deshalb erst dann eine Prüfpflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist – wie in diesem Fall – ein Betroffener den Betreiber auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Portalbetreiber als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.“ Das hatte dieser trotz der deutlichen Hinweise des durch die Blogbeiträge verunglimpften Unternehmens hier unterlassen.
Urteil des OLG Dresden vom 01.04.2015
Aktenzeichen: 4 U 1296/14
K&R 2015, 412
AfP 2015, 261