Der Insolvenzverwalter kann eine unentgeltliche Leistung des Insolvenzschuldners anfechten, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Der Empfänger der unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht mehr, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt (§§ 134, 143 InsO).
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt es keine unentgeltliche Leistung dar, wenn sich nach einem Markenrechtsverstoß der Verletzer dem Anspruch des Verletzten durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unterworfen und nach einer Zuwiderhandlung die vereinbarte Vertragsstrafe an den Abmahnenden gezahlt hat. Eine Anfechtung der Zahlung kommt in einem derartigen Fall nur unter den strengeren Voraussetzungen der §§ 130-133 InsO in Betracht.
Urteil des BGH vom 16.04.2015
Aktenzeichen: IX ZR 180/13
DB 2015, 1403