Die Denkmaleigenschaft eines historischen Gebäudes entfällt nicht nachträglich aufgrund einer Verschlechterung der Bausubstanz. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) im Falle des im 16. Jahrhundert erbauten „Grünstädter Kelterhauses“, das wegen seines hohen Alters ein hervorragendes wirtschaftsgeschichtliches Zeugnis darstellt.
Für die Denkmalschutzbehörde bestand somit kein Anlass, das regionalgeschichtlich wertvolle Kulturdenkmal in seiner Substanz aufzugeben. Dies galt umso mehr, als der Eigentümer des Gebäudes mit dem seinerzeit erfolgten Teilabbruch kaum Anstalten zur Sicherung des Gebäudes getroffen hatte und daher auch für den weiteren Verfallszustand verantwortlich war. Es war gleichwohl unverändert möglich, mit vertretbaren Mitteln das Gebäude zu sichern und dem Bau eine sinnvolle Nutzung zu geben.
Urteil des VG Neustadt (Weinstraße) vom 11.06.2015
Aktenzeichen: 4 K 1123/14.NW
Pressemitteilung des VG Neustadt (Weinstraße)