Ein Handwerker wollte sich mit einem Montagebetrieb selbstständig machen. Er beabsichtigte, eine Ein-Mann-GmbH zu gründen. Er holte hierzu ein Existenzgründungsgutachten ein und ließ sich umfassend steuerlich und rechtlich beraten. Das Geschäftsprojekt scheiterte jedoch an der Finanzierung. Gleichwohl wollte der verhinderte Gründer die Vorsteuer für die Rechnungen seiner Berater geltend machen. Das Finanzamt lehnte die Erstattung jedoch ab.
Das Finanzgericht Düsseldorf hielt demgegenüber die – unstreitig vorhandene – ernsthafte Gründungsabsicht für die Erstattungsfähigkeit der Vorsteuer für ausreichend. Das Gericht sah insoweit auch keinen Anlass, die beabsichtigte Gründung einer Ein-Mann-GmbH anders zu behandeln als die Vorgründungsgesellschaft einer Kapitalgesellschaft mit mehreren Gesellschaftern. Der Fiskus wurde zur Erstattung der Vorsteuerbeträge verurteilt.
Urteil des FG Düsseldorf vom 30.01.2015
Aktenzeichen: 1 K 1523/14
BB 2015, 664