Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat entschieden, dass die Satzung der Stadt Freiburg im Breisgau über die Erhebung einer Steuer auf private Übernachtungen rechtmäßig ist. Betroffen von der Steuererhebung sind private Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Hotel, Gasthof, Camping- und Reisemobilplätze etc.) und privat vermieteten Zimmern und Ferienwohnungen. Die Steuer richtet sich nach der Höhe der Übernachtungskosten. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Allerdings ist hiergegen eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht möglich.
Urteil des VGH Mannheim vom 19.06.2015
Aktenzeichen: 2 S 2555/13
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