Wird ein Unternehmer zu Werbezwecken von einem fremden Unternehmen unaufgefordert angerufen (sog. Cold-Call), stellt dies einen unzulässigen Eingriff in den „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ des Angerufenen dar. Geht der Angerufene infolge des Anrufs eine vertragliche Verpflichtung ein, setzt sich diese Rechtsverletzung in dem nachfolgenden Vertragsschluss fort. Der Schadensanspruch des Angerufenen besteht dann (auch) hinsichtlich der vertraglich eingegangenen Zahlungsverpflichtung.
In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Handwerksbetrieb infolge des Telefonanrufs zu einer völlig überteuerten Eintragung in ein Internet-Branchenverzeichnis verpflichtet. Gerade bei Werbeanrufen, in denen es um die Eintragung in ein Verzeichnis oder eine Suchmaschine geht, sind derartige Anrufe angesichts der zahlreichen konkurrierenden Verzeichnisse von jeweils geringer Marktgeltung in aller Regel unerwünscht. Im Ergebnis stand dem Vergütungsanspruch des Verzeichnisbetreibers ein Schadensersatzanspruch des Angerufenen in gleicher Höhe gegenüber.
Urteil des AG Bonn vom 23.06.2015
Aktenzeichen: 109 C 348/14
JurPC Web-Dok. 117/2015