Werbeslogans haben es schwer, als Wortmarke eingetragen zu werden. Meist fehlt es an der hierzu erforderlichen Unterscheidungskraft und/oder der vom Gesetz geforderten Marktdurchsetzung. An die vom Anmeldenden zu erbringenden Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen werden vom Bundespatentgericht hohe Anforderungen gestellt, die im hier entschiedenen Fall der von einer Online-Parfümerie beantragten Eintragung des Werbeslogans „Sei gut zu Dir“ für Waren und Dienstleistungen aus dem Kosmetik- und Schönheits- sowie Körperpflegebereich nicht erfüllt waren. Hierzu das Gericht in der Begründung:
„Es sind zwar für die Feststellung der Verkehrsdurchsetzung alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen, demoskopische Verbraucherbefragungen stellen aber den einfachsten und sichersten Nachweis dar, neben denen auch weitere, hinreichend objektive Umstände wie z.B. Marktanteil (d.h. insoweit nicht nur die Vorlage der eigenen Kundenzahlen) und aufgewendete Werbemittel herangezogen werden können. Allein der Vortrag, dass eine TV-Werbung eine bestimmte Reichweite oder Internetwerbung eine bestimmte Anzahl an Aufrufen hat, reicht für sich genommen nicht aus, um daraus den Schluss ziehen zu können, dass die angemeldete Wortfolge bei den maßgeblichen Verkehrskreisen sich als betrieblicher Herkunftshinweis durchgesetzt hat, zumal die Wahrnehmung dieser Verkehrskreise bezogen auf das Internet wie auf TV oft flüchtig und wenig nachhaltig ist.“ Auch die hohen Werbeausgaben hielt das Gericht nicht für entscheidend, da gerade in der Kosmetikindustrie besonders hohe Werbeetats üblich sind.
Beschluss des BPatG München vom 18.12.2014
Aktenzeichen: 24 W (pat) 57/14
jurisPR-WettbR 7/2015 Anm. 4