Ein Privatmann erwarb von einem Händler einen gebrauchten Pkw zum Preis von 24.990 Euro. Im Formularvertrag wurde die Rubrik „Unfallschäden lt. Vorbesitzer“ mit „Nein“ ausgefüllt. Der Händler hatte den Wagen vorher seinerseits mit entsprechender Maßgabe angekauft. Als der Käufer das Fahrzeug später wieder veräußern wollte, stellte sich heraus, dass der Pkw bereits vor dem Erwerb einen Unfallschaden erlitten hatte, bei dem die Heckklappe eingebeult worden war. Der Käufer erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Auch wenn die Parteien – wie hier – nicht ausdrücklich vereinbart haben, dass das verkaufte Fahrzeug unfallfrei ist (positive Beschaffenheitsvereinbarung), kann der Käufer eines Gebrauchtwagens, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist. Bagatellschäden sind bei Pkws nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, wie sie hier vorlagen. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert wurde, ist insoweit ohne Bedeutung.
Urteil des BGH vom 12.03.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 253/05
Betriebs-Berater 2008, 1142