Kündigt ein Arbeitgeber in einem Kündigungsschreiben die Wiedereinstellung an („Ihre Wiedereinstellung zu gleichen Konditionen erfolgt bis spätestens 1. Juni 2012“), stellt dies nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht bereits ein annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags dar, durch dessen Annahme der Arbeitnehmer unmittelbar die Begründung eines Arbeitsverhältnisses bewirken kann. Vielmehr ist eine derartige Formulierung dahingehend auszulegen, dass sie lediglich zu einer vertraglich begründeten Wiedereinstellungspflicht des Arbeitgebers führt.
Was zumindest für einen juristischen Laien formalistisch anmutet, kann in der Praxis durchaus folgenreich sein. Muss der Arbeitgeber nämlich vor der Wiedereinstellung des Mitarbeiters Insolvenz anmelden, steht dem Insolvenzverwalter nach § 103 Abs. 2 InsO (Insolvenzordnung) ein Wahlrecht zu, ob er die von dem Insolvenzschuldner eingegangene vertragliche Verpflichtung eingehen will oder nicht. Wählt er danach die Nichterfüllung, kann der frühere Arbeitnehmer keine Wiedereinstellung mehr verlangen.
Urteil des BAG vom 17.03.2015
Aktenzeichen: 9 AZR 702/13
ZIP 2015, 1653