Bei einer von dem Verkaufsportal Amazon durchgeführten Werbeaktion erhielten Kunden, die mindestens zwei Bücher gleichzeitig zum Ankauf eingereicht hatten, zusätzlich zum Ankaufspreis einen Gutschein über 5 Euro auf ihrem Kundenkonto gutgeschrieben. Dieser Gutschein konnte zum Erwerb beliebiger Amazon-Produkte eingesetzt werden – auch für den Kauf neuer Bücher. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. sah in der Anrechnung der Gutscheine auf den Kauf preisgebundener Bücher einen Verstoß gegen die gesetzliche Buchpreisbindung.
Der Bundesgerichtshof beurteilte die Werbeaktion ebenfalls als Verstoß gegen §§ 3, 5 BuchPrG (Buchpreisbindungsgesetz), wenn – wie hier – ein Händler beim An- oder Verkauf von Waren für den Kunden kostenlose Gutscheine ausgibt, die zum Erwerb preisgebundener Bücher benutzt werden können. Der Buchhändler erhält dann im Ergebnis für das Buch ein geringeres Entgelt als den gebundenen Preis. Unerheblich ist, dass Gutscheinausgabe und Buchverkauf zwei selbstständige Rechtsgeschäfte darstellen und ein Bezug zwischen ihnen erst durch die Kaufentscheidung des Kunden hergestellt wird. Gutscheine dürfen nur verrechnet werden, wenn dem Buchhändler – wie bei der Ausgabe von bezahlten Geschenkgutscheinen – schon bei deren Abgabe eine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist. Da dies hier nicht der Fall war, wurde Amazon antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.
Urteil des BGH vom 23.07.2015
Aktenzeichen: I ZR 83/14
Pressemitteilung des BGH