Die Daimler AG setzte sich vergeblich gegen die Fernsehausstrahlung eines Berichts durch den Südwestfunk (SWR) zur Wehr, der Missstände bei Fließbandarbeiten aufzeigen sollte. Beanstandet wurde, dass die Fernsehaufnahmen mit einer versteckten Kamera durch einen Journalisten gemacht worden waren, der sich „undercover“ als Leiharbeitnehmer Zugang zu der Werkshalle verschafft hatte.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart wurden durch die Anfertigung des Filmmaterials zwar die Rechte des Automobilherstellers verletzt, weil die heimliche Fertigung der Filmaufnahmen deren Hausrecht verletzte und einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht darstellte. Trotz der rechtswidrigen Beschaffung des Bildmaterials hielten die Richter aber die beanstandete Fernsehausstrahlung nach Abwägung mit der höherrangigen Meinungs- und Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht für rechtswidrig.
Urteil des OLG Stuttgart vom 08.07.2015
Aktenzeichen: 4 U 182/14
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